Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
5. Juli 2025
Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und
§ 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. Allgemeinverfügung:
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
II. Begründung:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs.
1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts
und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken
oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs
ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden
außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor
Schäden zu bewahren.
Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
den Regelungen in Nr. 1 zuzulassen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist
zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger,
gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die
Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der
Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die
Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die
einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden
Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu
bewahren.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung
von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt
werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert
wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen
Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.
IV. Hinweise:
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu
100.000 EUR verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-rottweil.
de/Amtliche Bekanntmachungen einsehbar. Eine schriftliche Ausfertigung kann während
der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes bei der Information kostenlos eingesehen
werden.
Rottweil, den 02. Juli 2025
gez.
Kopp
(Erster Landesbeamter)
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