Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Rottweil über das Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und
§ 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

I. Allgemeinverfügung:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG (Schöpfen
    von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen,
    die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das
    Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an den
    oberirdischen Gewässern im Landkreis Rottweil bis auf Weiteres untersagt.
    Gültige wasserrechtliche Gestattungen zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern
    bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  1. Die Wasserentnahme für das Tränken von Vieh ist erlaubt, wenn kein Anschluss an
    die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.
  1. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von der
    Regelung in Nr. 1 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts
    und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die
    Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  1. Die gemäß § 8 Abs. 2 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr von (gegenwärtigen)
    Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie z. B. zum Schutz von Leib und Leben
    (Löschen von Bränden, usw.) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung als öffentlich
    bekannt gegeben.
  1. Sollten sich die Wasserspiegel nachhaltig verbessern, wird gegebenenfalls die Allgemeinverfügung
    aufgehoben. Dies erfolgt im Rahmen einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung.

II. Begründung:

Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs.
1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts
und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken
oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs
ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden
außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor
Schäden zu bewahren.
Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
den Regelungen in Nr. 1 zuzulassen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist
zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger,
gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die
Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der
Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die
Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die
einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden
Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu
bewahren.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung
von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt
werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert
wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen
Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.

IV. Hinweise:

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu
100.000 EUR verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-rottweil.
de/Amtliche Bekanntmachungen einsehbar. Eine schriftliche Ausfertigung kann während
der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes bei der Information kostenlos eingesehen
werden.
Rottweil, den 02. Juli 2025
gez.
Kopp
(Erster Landesbeamter)