Der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell hat am 04.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Heilig-Garten–Aue – 5. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage innerhalb von Schenkenzell in mitten eines bestehenden Siedlungsgebietes. Innerhalb des Plangebiets befindet sich das ehemalige Schulgelände sowie die bisherige Minigolfanlage, welche von der Gemeinde an den Betreiber verpachtet wurde. Das Flurstück der Minigolfanlage gehört dem Eigentümer des Hotels Waldblick. Ringsherum werden die Flächen von Mischgebietsflächen (Wohnen, Hotel) und Verkehrsflächen umgeben. Getrennt werden die beiden Teilflächen von der Straße „Heilig-Garten“.

Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens gliedert sich in zwei Teilbereiche mit einer Gesamtfläche von ca. 3.707 m², wobei der nördliche Bereich mit ca. 3.192 m² einen überwiegenden Teil der Fläche umfasst. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 1/1 und 189/12 i.T. (Hinweis: UTM Koordinaten).

Inzwischen wurde das Flst. 189/12 im Rahmen eines Fortführungsnachweises geteilt, wobei dieser noch nicht in die aktuellen Katasterdaten eingepflegt wurde. Daraus ergibt sich ein künftiges Flst. 189/15.

Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 02.07.2024.

Der Bebauungsplan „Heilig-Garten–Aue – 5. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.

Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Schenkenzell an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Schenkenzell, Bauamt, Herrn Michael Jehle, Zimmer 12, Reinerzaustr. 12, 77773 Schenkenzell.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Beschluss des Bebauungsplanes „Heilig-Garten–Aue – 5. Änderung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Heilig-Garten–Aue – 5. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Schenkenzell 19.09.2024
Bernd Heinzelmann
Bürgermeister