Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UstG (§ 2b UstG-Anpassungs-Satzung) vom 08. Dezember 2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 07.Dezember 2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UstG (§ 2b UstG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung

Die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung in der Fassung vom 29.03.2017, veröffentlicht im Amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Schiltach und der Gemeinde Schenkenzell am 06.04.2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt
§ 4a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.