Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung. Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.
Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:
Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Für das Jahr 2021 allerdings nur dann, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von
überschritten haben.
Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, für Schenkenzell das Finanzamt Rottweil.
Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt höher als 600 Euro sein.
Die Bildung des Behinderten-Pauschbetrags als ELStAM ist von dieser Antragsgrenze unabhängig.
Hinweis: Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der z.B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweis: Statt dem bisher üblichen Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ gibt es nun wie bei der Einkommensteuererklärung einen Hauptvordruck und folgende Anlagen:
Das Formular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ gibt es nicht mehr.
Sie können einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.
Hinweis: Ein Faktor bei der Steuerklasse IV kann nun ebenfalls für zwei Jahre berücksichtigt werden.
für das laufende Kalenderjahr: bis zum 30. November
Je nach Antragsgrund können zusätzliche Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen erforderlich sein.
Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021 („Lohnsteuerfibel“)
Weiß, Bianca
Schmid, Martin