Informationen der Deutschen Rentenversicherung
2. Juni 2025
Im Durchschnitt starten Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger zwischen Anfang und Ende 20 in den Job. Zuvor haben die jungen Menschen in der Regel ihre Schulausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Zählen diese Zeiten etwa zur Rente? Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) beantwortet die wichtigsten Fragen, ob Schul- und Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und was heute unter 45-Jährige dafür tun könnten.
Welche Ausbildungszeiten werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag berücksichtigt?
Ab dem 17. Geburtstag können Zeiten in denen eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht beziehungsweise an einer berufsvorbereitendenBildungsmaßnahme teilgenommen wurde, als Anrechnungszeit mit insgesamt bis zu acht Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Allerdings kommen diese Zeiten nicht automatisch in das Rentenkonto. Damit diese Zeiten angerechnet werden können, benötigt die DRV BW Unterlagen, zum Beispiel in Form von Zeugnissen, Schul- und Immatrikulationsbescheinigungen.
Darüber hinaus können für bestimmteAusbildungszeiten freiwillig Beiträge nachgezahlt werden.
Welche Vorteile ergeben sich durch die freiwillige Zahlung?
Die freiwilligen Beiträge erhöhen in der Regel den Rentenanspruch. Zudem können Mindestversicherungszeiten – auch Wartezeiten genannt – erfüllt werden, um eine Altersrente gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Ob sich eine Nachzahlung der Rentenbeiträge für Sie lohnt, erfahren Sie im DRV BW-Beratungsgespräch.
Für welche Ausbildungszeiten können zusätzliche Beiträge eingezahlt werden?
Für folgende Zeiten kann eine Beitragsnachzahlung beantragt werden, wenn diese noch nicht mit Beiträgen belegt sind:
· Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr.
· Zeiten der Schul- und/oder Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr, die wegen Überschreitens der maximal anrechenbaren acht Jahre nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können.
· Studienzeiten nach dem Abschluss bis Studienende. Aber auch Zeiten, in denen promoviert oder ein Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudium absolviert wurde.
Bis wann ist eine Zahlung möglich und wie beantrage ich diese?
Die Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Ausnahmen können bei Nachversicherung oder Ausscheiden aus einer Beschäftigung, in der Sie von der Versicherungspflicht befreit waren, gelten. Sie können über die Online-Services einen „Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten“ (Formular V0080) stellen.
Wie hoch ist die Nachzahlung?
Die monatliche Beitragshöhe ist beliebig zwischen 103,42 Euro und 1.497,30 Euro wählbar (Stand 2025). Bei zugelassener Teilzahlung (höchstens fünf Jahre) richtet sich die Höhe der Rate nach den aktuellen Werten im Jahr der Zahlung der Rate.
Information und Beratung
Über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung können Sie den Antrag V008 elektronisch stellen unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0080
Kontakt zur regionalen Beratung – online, telefonisch, per Video oder vor Ort unter www.drv-bw.de/kontakt – hier finden sich auch die Adressen der ehrenamtlichen Versichertenberatenden aus der eigenen Nachbarschaft.
Am 12. Mai, dem Geburtstag von Florence Nightingale, erinnert dieser Aktionstag an die unverzichtbare Arbeit der professionell Pflegenden. Die 1910 verstorbene britische Krankenschwester gilt als Begründerin der modernen Krankenpflege. Doch ebenfalls Menschen, die ihre Angehörigen privat pflegen, sind eine wichtige Stütze für die Gesellschaft. Wer Angehörige ehrenamtlich, also „nicht erwerbsmäßig“ pflegt, kann auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Das gilt außerdem für die Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) hin.
Welche Voraussetzungen gelten und wie sich Pflege auf die Rente auswirkt
Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die zu pflegende Person wird von der Pflegeperson zu Hause gepflegt, benötigt mindestens Pflegegrad 2, und der Pflegeaufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Neben der Pflege ist eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche möglich. Außerdem muss die Pflege notwendig sein. Dies prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sein.
Wie sich die Pflege auf die Rente auswirkt (monatlicher Rentenanspruch für ein Jahr Pflege):
Die genaue Berechnung hängt davon ab, ob die Pflegebedürftigen nur Sachleistungen, Kombinationsleistungen oder nur Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten.
Mehr Informationen enthält die kostenfreien Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Sie kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden.
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