5. August 2024
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei der Gemeindeverwaltung Schenkenzell während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Schenkenzell wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Schenkenzell, Reinerzaustraße 12, Zimmer 3 (der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich) zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Artikel 1Änderung des LandtagswahlgesetzesDas Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer, Name, Gebiet
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“
Schenkenzell, 01.08.2024Bürgermeisteramt Schenkenzellgez. Bernd HeinzelmannBürgermeister