4. Dezember 2020
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2021 meldepflichtig.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2020 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2021 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2021 einen Meldebogen.