Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2024

vom 26. Mai 2023

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022, www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MLR unter mlr-bw.de/elr.

Grundsätzliches

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenent-wicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen.

  1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
    Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwie-gendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht (siehe Punkt 6). Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (For-mular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
  2. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
    Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch
    – Umnutzungen leerstehender Gebäude,
    – Aufstockungen von Gebäuden,
    – umfassende Modernisierungen,
    – sowie innerörtliche Nachverdichtungen.

    Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Orts-kerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies per Karte nachzuweisen. Die nach Nr. 4.3 ELR erforderliche Erhebung der Gebäude-leerstände und Baulücken für die Wohngebiete der 70er-Jahre ist erst ab Antragstellung 2025 erforderlich.

    Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neu-bauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthal-ten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.
    Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anpassungsstrategie zum Bauen im Bestand wird forciert. Zudem sollen die gestiegenen Baukosten bei der Berechnung der maxi-malen Zuschussbeträge berücksichtigt werden.
    Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
    Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird weiterhin die Förderung der unrentierli-chen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann.

    Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört jedoch zu den zentralen Her-ausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher, abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m. 8.10 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.
    Neu angeboten wird auch ein Förderzuschlag für modellhafte Vorhaben, die für in-nerörtliche Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz/Resilienz durch z.B. di-verse Maßnahmen zur Umsetzung des „Schwammstadt“-Konzepts (Entsiegelung, Tief-beetgestaltung im Straßenraum als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, Bachrenaturierung im Dorfplatzbereich, usw.) beispielhaft sind. Abweichend von
    Nr. 6.1.1 ELR i. V. m 8.10 ELR kann eine Förderung erstmals von bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
  3. Förderschwerpunkt Grundversorgung
    Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Stand-ortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststät-ten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bau-steine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.
    Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Be-triebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Be-reitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grund-versorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen (Formular ELR-5).
    Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
    Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.
  4. Förderschwerpunkt Arbeiten
    Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.
    Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor al-lem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.
    Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher – nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
  5. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
    Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.
    Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen sind künftig nur noch förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
    Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche, förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
  6. Förderübersicht
    Förderschwerpunkt: Gemeinschaftseinrichtungen
    Fördersatz Standard: max. 40 %
    max. Förderbetrag: Umnutzung, Umbau/Erweiterung (Neubau nicht förderfähig) max. 750.000 €
    Fördersatz „CO²-Zuschlag“: max. 45 % bzw. 55 % für SPG
    max. Förderbeträge: Umnutzung, Umbau/Erweiterung, Neubau max. 1.000.000 €

    Förderschwerpunkt: Grundversorgung
    Fördersatz Standard: max. 30 %
    max. Förderbetrag: max. 200.000 € unter Beachtung von De-minimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
    Fördersatz „CO²-Zuschlag“: max. 35 %
    max. Förderbeträge: max. 200.000 € unter Beachtung von De-minimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

    Förderschwerpunkt: Arbeiten
    Fördersatz Standard: max. 15 %
    max. Förderbetrag:
    Verlagerung, Umnutzung, Neuansiedlung, Erweiterung, Reaktivierung (sofern Neubau ist dieser nicht förderfähig) max. 200.000 €
    Fördersatz „CO²-Zuschlag“: max. 20 %
    max. Förderbeträge: Verlagerung, Umnutzung, Neuansiedlung, Erweiterung, Reaktivierung (auch als Neubau förderfähig) max. 250.000 €

    Förderschwerpunkt: Wohnen (beihilfefrei)
    Fördersatz Standard: max. 30 %
    max. Förderbetrag: Umnutzung max. 60.000 € pro WE, Modernisierung, Umbau, Aufstockung max. 50.000 € pro WE (Neubau von Mietwohnungen nicht förderfähig) max. 200.000 €
    Fördersatz „CO²-Zuschlag“: max. 35 %
    max. Förderbeträge: Umnutzung max. 65.000 € pro WE, Modernisierung, Umbau, Aufstockung max. 55.000 € pro WE (Neubau von Mietwohnungen nicht förderfähig) max. 200.000 €
  7. Verfahren
    Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2024 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
    Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Prio-rität aufzulisten.
    Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung 2024 beginnt.
    Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbe-schreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
    Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
    Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe For-mular ELR-1/1).
    Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraft-summe, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.
    Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/the-men/land/elr abzurufen.

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden. Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 31. August 2023 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.
Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.
Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine kommunalwirtschaftliche Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 27. Oktober 2023 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.

Informationen für Antragsteller zu modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen

Ziel der Förderung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ist es, lebenswerte Ortsmitten, Teilorte und Wohnräumen zu schaffen. Von einer hohen Aufenthaltsqualität profitieren alle Bürgerinnen und Bürger. Sie hängt künftig mehr denn je von einer naturnahen Gestaltung ab. Entsiegelte, begrünte Flächen können Wasser besser aufnehmen und den natürlichen Wasserkreislauf stärken. Durch die Verdunstung des Wassers über die Fläche und Vegetation wirkt dies gleichzeitig regulierend auf das Mikroklima. Wohnumfeldmaßnahmen können so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und insbesondere zur Klimaanpassung leisten. Innerörtliche Grün- und Freiflächen müssen geschaffen, erhalten und weiterentwickelt werden. Sie können dazu beitragen, die Gefahren, die die Klimafolgen mit sich bringen, zu reduzieren.

Das ELR unterstützt deshalb modellhafte Vorhaben, die im Rahmen einer innerörtlichen Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz einen modellhaften Beitrag leisten.

Was kann gefördert werden?

Dichte Bebauung, starke Versiegelung des Bodens, verminderte Vegetation und damit zu-sammenhängende Entstehung von Wärmeinseln werden die zu erwartenden Klimafolgen in unseren Gemeinden weiter verstärken. Im ELR werden deshalb besonders modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahmen gesucht, die hier deutlich entgegenwirken. Es wird bewusst darauf verzichtet, einen abschließenden Maßnahmenkatalog zu erstellen, was förderfähig ist. Deshalb wird an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Konzepte zu sogenann-ten „Schwammstädten“ verwiesen. Im Rahmen einer Wohnumfeldmaßnahme könnten zum Beispiel stehen: Pocket-Parks, Bepflanzung mit klimaresistenten Straßenbäumen, Ver-schattungen, Entsiegelung, Wasserrückhaltemöglichkeiten, Tiefbeetgestaltung als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, (trockenheitstolerante) Bepflanzung für die Verbesserung des Mikroklimas bzw. Blühflächen, Aufbau von Raumkapazitäten für die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Verschattung von Dorfplätzen (Photovoltaikanlagen an sich sind im ELR grundsätzlich nicht förderfähig), Errichtung von Windschutzelementen (z.B. Schutzhecken), Bereitstellung von Trinkwasserbrunnen im Ortskern, Schaffung von Notwasserwegen (für Starkregenereignisse) im Ortskern zur Starkregenvorsorge „Solarbänkle“, bauliche Elemente aus Holz statt Beton.

Durch die Auswirkungen auf eine verbesserte Lebensqualität z.B. an Hitzetagen bzw. bei Starkregenereignissen und die direkten Auswirkungen vor Ort (Klimaschutz, Energiegewinnung, Klimaresilienz), entsteht hier eine erhöhte ELR-Förderwürdigkeit.

Förderbedingungen:
1. Die Anerkennung als modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahme erfordert eine besondere Modellhaftigkeit, d. h. derzeit bereits etablierte Standardmaßnahmen werden darunter grundsätzlich nicht verstanden.
2. Die Zielerreichung Klimaschutz und Klimaresilienz in der innerörtlichen Gestaltung ist mit Aufzeigen des Entwicklungsbereiches, Bestandsaufnahme, Darstellung der Schwächen des Ist-Zustandes, den Zielen zur Verbesserung und den konkret beabsichtigten Maßnahmen plausibel darzustellen.
3. Projekte mit nur unwesentlichen Anteilen der o. g. Ziele oder isolierte Standard-Einzelmaßnahmen (z. B. Pflanzen eines Baums) können nicht modellhaft gefördert werden.
4. Es wird empfohlen, die Antragstellung vorab mit den Bewilligungsstellen abzustimmen. Die Regierungspräsidien beraten gerne.
5. Die zu fördernden Maßnahmen müssen im Rahmen des ELR förderfähig sein.
6. Gefördert werden können auch vorgeschaltete Konzeptionen bzw. Bürgerbeteiligungsprozesse zur Umsetzung der kommunalen Wohnumfeldmaßnahme. Dabei muss in Bezug auf die Bürgerbeteiligung die Strategie der Zielerreichung ein modellhaftes Projekt erwartbar machen.

Förderhöhe:

  • Betreuung, Beratung, Konzepterstellung bis 50 %
  • Bürgerbeteiligungsprozesse, Moderation bis 50 %
  • Förderung der investiven Maßnahmen in Höhe von 50 %, max. 1.000.000 Euro