2. September 2023
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum undVerbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2024
vom 26. Mai 2023
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022, www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MLR unter mlr-bw.de/elr.
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenent-wicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 einzureichen.Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden. Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 31. August 2023 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine kommunalwirtschaftliche Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 27. Oktober 2023 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.
Ziel der Förderung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ist es, lebenswerte Ortsmitten, Teilorte und Wohnräumen zu schaffen. Von einer hohen Aufenthaltsqualität profitieren alle Bürgerinnen und Bürger. Sie hängt künftig mehr denn je von einer naturnahen Gestaltung ab. Entsiegelte, begrünte Flächen können Wasser besser aufnehmen und den natürlichen Wasserkreislauf stärken. Durch die Verdunstung des Wassers über die Fläche und Vegetation wirkt dies gleichzeitig regulierend auf das Mikroklima. Wohnumfeldmaßnahmen können so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und insbesondere zur Klimaanpassung leisten. Innerörtliche Grün- und Freiflächen müssen geschaffen, erhalten und weiterentwickelt werden. Sie können dazu beitragen, die Gefahren, die die Klimafolgen mit sich bringen, zu reduzieren.
Das ELR unterstützt deshalb modellhafte Vorhaben, die im Rahmen einer innerörtlichen Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz einen modellhaften Beitrag leisten.
Was kann gefördert werden?
Dichte Bebauung, starke Versiegelung des Bodens, verminderte Vegetation und damit zu-sammenhängende Entstehung von Wärmeinseln werden die zu erwartenden Klimafolgen in unseren Gemeinden weiter verstärken. Im ELR werden deshalb besonders modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahmen gesucht, die hier deutlich entgegenwirken. Es wird bewusst darauf verzichtet, einen abschließenden Maßnahmenkatalog zu erstellen, was förderfähig ist. Deshalb wird an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Konzepte zu sogenann-ten „Schwammstädten“ verwiesen. Im Rahmen einer Wohnumfeldmaßnahme könnten zum Beispiel stehen: Pocket-Parks, Bepflanzung mit klimaresistenten Straßenbäumen, Ver-schattungen, Entsiegelung, Wasserrückhaltemöglichkeiten, Tiefbeetgestaltung als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, (trockenheitstolerante) Bepflanzung für die Verbesserung des Mikroklimas bzw. Blühflächen, Aufbau von Raumkapazitäten für die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Verschattung von Dorfplätzen (Photovoltaikanlagen an sich sind im ELR grundsätzlich nicht förderfähig), Errichtung von Windschutzelementen (z.B. Schutzhecken), Bereitstellung von Trinkwasserbrunnen im Ortskern, Schaffung von Notwasserwegen (für Starkregenereignisse) im Ortskern zur Starkregenvorsorge „Solarbänkle“, bauliche Elemente aus Holz statt Beton.
Durch die Auswirkungen auf eine verbesserte Lebensqualität z.B. an Hitzetagen bzw. bei Starkregenereignissen und die direkten Auswirkungen vor Ort (Klimaschutz, Energiegewinnung, Klimaresilienz), entsteht hier eine erhöhte ELR-Förderwürdigkeit.
Förderbedingungen:1. Die Anerkennung als modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahme erfordert eine besondere Modellhaftigkeit, d. h. derzeit bereits etablierte Standardmaßnahmen werden darunter grundsätzlich nicht verstanden.2. Die Zielerreichung Klimaschutz und Klimaresilienz in der innerörtlichen Gestaltung ist mit Aufzeigen des Entwicklungsbereiches, Bestandsaufnahme, Darstellung der Schwächen des Ist-Zustandes, den Zielen zur Verbesserung und den konkret beabsichtigten Maßnahmen plausibel darzustellen.3. Projekte mit nur unwesentlichen Anteilen der o. g. Ziele oder isolierte Standard-Einzelmaßnahmen (z. B. Pflanzen eines Baums) können nicht modellhaft gefördert werden.4. Es wird empfohlen, die Antragstellung vorab mit den Bewilligungsstellen abzustimmen. Die Regierungspräsidien beraten gerne.5. Die zu fördernden Maßnahmen müssen im Rahmen des ELR förderfähig sein.6. Gefördert werden können auch vorgeschaltete Konzeptionen bzw. Bürgerbeteiligungsprozesse zur Umsetzung der kommunalen Wohnumfeldmaßnahme. Dabei muss in Bezug auf die Bürgerbeteiligung die Strategie der Zielerreichung ein modellhaftes Projekt erwartbar machen.
Förderhöhe: